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   BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83   

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https://dejure.org/1983,3349
BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3349)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1983 - VI ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3349)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 (https://dejure.org/1983,3349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Unterzeichnung - Juristischer Hilfsarbeiter - Zurechnung - Weisung - Vertrauen

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 641
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZB 18/82

    Verfahren - Büropersonal - Prozessbevollmächtigter - Weisung - Unterschrift -

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83
    Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82).

    Dieser Grundsatz, der sogar für allgemein erteilte Anweisungen gilt, ist erst recht maßgebend, wenn der Anwalt - wie hier - die Weisung konkret erteilt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - m.w.N.).

  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 145/73

    Hilfsarbeiter - Verschuldenzurechnung - Einzelfallabwägung -

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83
    Dies bedeutet, daß sich der Kläger die schuldhafte Fehlleistung des Rechtsanwalts S., die in der versehentlichen Unterzeichnung der Berufungsbegründung besteht, nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1982 - VIII ZB 35/82 - VersR 1983, 83).
  • BGH, 12.06.1980 - III ZB 1/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83
    Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:.
  • BGH, 09.10.1980 - III ZB 18/80

    Unwirksame Berufungseinlegung wegen fehlender OLG-Zulassung - Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83
    Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:.
  • BGH, 27.10.1982 - VIII ZB 35/82

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - VI ZB 2/83
    Dies bedeutet, daß sich der Kläger die schuldhafte Fehlleistung des Rechtsanwalts S., die in der versehentlichen Unterzeichnung der Berufungsbegründung besteht, nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1982 - VIII ZB 35/82 - VersR 1983, 83).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

    Dieser Grundsatz, der sogar für allgemein erteilte Anweisungen gilt, kommt nach ständiger Rechtsprechung um so mehr zum Tragen, wenn die Weisung - wie hier - konkret auf eine bestimmte Sache bezogen erteilt wird (BGH Beschlüsse vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 = VersR 1983, 641 unter 2 b und vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140; Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 1988, 185 unter 2 b).
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 86/86

    Bevollmächtigter

    Dabei stellt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend und im Sinne eines objektivierten Ver schuldensmaßstabes darauf ab, ob von den Bevollmächtigten der Beklagten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375 und 23. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 mit weiteren Nachweisen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter der Prozeßbevollmächtigten von diesen mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist, während die Bevollmächtigteneigenschaft nur dann abzulehnen ist, wenn der angestellte Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wobei nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann, ob die eine oder andere Fallgestaltung gegeben ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 23. Februar 1984 - III ZR 33/83 - VersR 1984, 443, 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 und 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71 sowie dessen Urteil vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des

    Nach dem Vortrag der Beklagten, den sie im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt haben (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641 m.w.N.), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:.

    Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - a.a.O. S. 642).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/92

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der

    Bestand dagegen seine Aufgabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, ist er als bloßer juristischer Hilfsarbeiter anzusehen, dessen Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerechnet werden kann wie das von Büropersonal (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Beschlüsse vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665; vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641; vom 26. April 1990 - VII ZB 3/90 - VersR 1990, 874).
  • BGH, 15.11.1983 - VI ZB 14/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 85, Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641).

    Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich darauf verlassen, daß Fräulein W. seine Anweisung befolgte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374 und vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641; s. auch BAG Beschluß vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 - NJW 1966, 799).

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91

    Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Das gilt auch für allgemein erteilte Anweisungen, wie sie hier bestanden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwaBeschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471; vom 18. Januar 1983 aaO;vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641, 642).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Der nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Antragsgegners nicht auszuschließende Organisationsmangel wäre allerdings für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts Dr. Sch. ergangen, jedoch in der Kanzlei nicht befolgt worden wäre (vgl. dazu etwa BGH VersR 1983, 641, 642 und 660, 661).
  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 48/87

    Wiedereinsetzung - Begründungsfrist - Versäumung - Unkenntnis

    Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt K., bis zum 28. April 1986 möglicherweise darauf vertrauen durfte, daß sein sonst zuverlässig arbeitendes Büropersonal die konkret erteilten Weisungen befolgen werde (vgl. etwa BGH VersR 1983, 641).
  • BGH, 11.10.1983 - VI ZB 11/83

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Einer Partei ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwartet werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641).
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